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Berufsberatung & Familienberatung Uhingen

Iris Holz-de Ceglia

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Iris Holz-de Ceglia
Dipl. individualppychologische Beraterin (API)

Unverlangte Zusendung von Werbung

Die von uns im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Daten stellen keine konkludente Zustimmung zur Zusendung bzw. Übermittlung von Werbemaßnahmen dar. Wir bitten ausdrücklich von der Zusendung unverlangter Werbung abzusehen und behalten uns bei Zuwiderhandlung eine Rechtsverfolgung vor.

1. Anspruch auf Unterlassung
Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail kann den Absender nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung zukünftiger in Anspruch nehmen. Hierbei können sich Privatleute auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, dieses wird durch die Zusendung der unverlangten Werbe-E-Mails in relevanter Weise beeinträchtigt. Unternehmern demgegenüber steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.

2. Streitwerte der Gerichte
Die von den Gerichten angesetzten Streitwerte variieren von Fall zu Fall, nachfolgend soll ein kleiner Überblick über die bislang von der Rechtsprechung festgesetzten Streitwerte gegeben werden:

. 4.500,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an eine Privatperson (OLG Schleswig, Urteil vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08)
. 6.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen Freiberufler (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07)
. 5.000,- Euro bei Zusendung mehrmaliger Werbe-E-Mails an eine Privatperson (AG München, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 223 C 12372/10)
. 3.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail an einen Freiberufler (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: 14 W 66/07)
. 10.000,- Euro für die einmalige Übersendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden (AG Essen, Urteil vom 20.11.2006, Az.: 23 C 146/06)
. 6.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen beruflichen E-Mail-Account (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az.: I-15 U 41/04)
. 7.500,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen beruflichen E-Mail-Account (LG Berlin, Urteil vom 26.08.2003, Az.: 16 O 339/03)

3. Fazit
Der Versand von unverlangten Werbe-E-Mails kann kostenpflichtig abgemahnt werden und für den Versender erhebliche Kosten verursachen. Angesichts der Tatsache, dass sich viele Händler und Privatpersonen der Belästigung von Spam-Nachrichten ausgesetzt sehen, ist den Werbenachrichten versendenden Händlern anzuraten Ihre Praxis des E-Mail-Versands in rechtlicher Hinsicht prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sich Händler und Privatpersonen immer häufiger gegen unerwünschte Werbe-E-Mails zur Wehr setzen.

Quellentext: IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller

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